Aktionärsvereinbarungen: 5 Tipps für ausländische Unternehmer

Deryck Jordan

Deryck Jordan

Aktienbesitz gewährt den Aktionären Rechte und Pflichten, die in der Aktionärsvereinbarung (oder in der Betriebsvereinbarung, wenn das Unternehmen eine LLC ist) definiert sind. Bei der Erstellung der Aktionärsvereinbarung für Ihr Startup-Unternehmen sollten Sie als ausländischer Unternehmer besonders wichtige Aspekte berücksichtigen.

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Aktionärsvereinbarungen legen Höhe und Art der Einlage fest, die die Gründer gegen Eigenkapital leisten. Übliche Beiträge sind:

  • Bargeld
  • ‚Sweat Equity‘ (Dienstleistungen)
  • Geistiges Eigentum (z. B. Urheberrechte, Patente, Marken)
  • Immobiliarvermögen
  • Anlagegüter

Obwohl Start-ups häufig mit Bargeld und Sweat Equity finanziert werden, kann die Verwendung dieser Art von Beiträgen für ausländische Unternehmer, die in die USA ziehen möchten, eine Herausforderung darstellen.  Erinnern Sie sich daran, dass das E2-Investitionsvisum ausländische Unternehmer dazu berechtigt, in den USA zu leben, um deren Startup-Unternehmen zu leiten und weiterzuentwickeln. Bei der Beantragung eines E2-Visums müssen ausländische Unternehmer nachweisen, dass sie eine erhebliche aktive Investition in das Unternehmen getätigt haben.

Was ist also eine aktive Investition? Bei einem E2-Visumantrag werden aktive Investitionen in der Regel durch Vorlage von Rechnungen nachgewiesen, die von der Firma des Antragstellers an Dritte gezahlt wurden. Die passive Bareinlage eines Visumantragstellers gegen Unternehmensanteile reicht nicht aus. Auch in diesem Sinne wird das Sweat Equity des Gründers im Allgemeinen nicht als aktive Investition in einen E2-Visumantrag angesehen.

    • TIPP 1: Obwohl Sie Ihr persönliches Vermögen nach der Gründung nicht mit Unternehmensmitteln vermischen sollten, ist es unvermeidlich, dass Sie vor der Gründung Anlaufkosten haben. Stellen Sie bei Einkäufen vor der Gründung sicher, dass der Wert dieser Vermögenswerte (durch Rechnungen dokumentiert) in Ihrer Aktionärsvereinbarung und Ihrem E2-Visumantrag enthalten ist.
    • TIPP 2: Wenn Sie Anlagegüter und Waren aus Ihrem Heimatland in die USA versenden, vergessen Sie nicht, diese internationalen Versandkosten – die leicht zehntausende US-Dollar betragen können – in Ihre Aktionärsvereinbarung und Ihren E2-Visumantrag aufzunehmen.
    • TIPP 3: Möglicherweise erhalten Sie Unternehmensanteile als Gegenleistung für Anlagegüter, die Sie vor Jahren in Ihrem Heimatland erworben haben. In solchen Fällen spiegelt der Rechnungswert möglicherweise nicht den aktuellen Marktwert in den USA wider, oder Sie haben die Rechnung möglicherweise verloren. Don’t worry! Fordern Sie einfach einen Evaluierungsbericht für dieses Gerät an und verwenden Sie dann die aktuellen Werte in Ihrem:
      • Aktionärsvereinbarung
      • Steuererklärung
      • E2-Visumantrag (Sie können auch die Kosten für des Berichts in Ihren E2-Visumantrag aufnehmen.)

COMPANY GOVERNANCE

Da Vorstände eine wertvolle Aufsicht bieten, bestimmen Aktionärsvereinbarungen häufig, wie ihre Vorstände bzw. Aufsichtsräte gewählt und zusammengesetzt werden sollen. Obwohl Start-up-Unternehmen nicht verpflichtet sind, Amerikaner in ihrem Vorstand zu haben, sollten ausländische Unternehmer dies aus mehreren Gründen in Erwägung ziehen:

  • Wenn der Vorstand ausschließlich aus ausländischen Direktoren besteht, kann eine solche Homogenität den Erfolg des Start-ups bei der Suche nach Investoren in den USA beeinträchtigen.
  • Denken Sie daran, dass das E2-Visum ein „Investorenvisum“ ist. Der Geschäftsplan, der dem E2-Visumantrag beiliegt, sollte daher vorsehen, dass das neue Unternehmen mindestens einen Amerikaner beschäftigen wird.

Während viele E2-Start-up-Unternehmen die Einstellung von Amerikanern für administrative und operative Aufgaben planen (z. B. Empfangsmitarbeiter und Verkäufer), ist es manchmal ratsam, in einem E2-Geschäftsplan Pläne für die Einstellung eines amerikanischen Vorstandsmitglieds zu beschreiben.

    • TIPP 4: Wenn Ihr Start-up-Unternehmen Risikokapital anstrebt, sollten Sie in Ihre Aktionärsvereinbarung aufnehmen (z. B. in der Beschreibung des Nominierungsprozesses des Verwaltungsrats), dass mindestens ein Verwaltungsratsmitglied mit dem US-Markt bestens vertraut ist.

STREITBEILEGUNG

Während der Unternehmensgründung, strukturieren Unternehmer ihre Geschäftstätigkeit häufig als Corporation oder LLC, um die Haftung für Rechtsansprüche von Kunden und Geschäftspartnern zu begrenzen. Das Prozessrisiko besteht aber auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären. In dieser Hinsicht entscheiden die Gründer nach eigenem Ermessen, wie und wo Aktionärsstreitigkeiten geführt werden.

Wenn beispielsweise die Gründer des Unternehmens alle in Deutschland ansässig sind, können sie eine Klausel in ihre Aktionärsvereinbarung aufnehmen, in der die deutschen Gerichte als ausschließliches Forum für alle sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten ausgewählt werden. Eine solche Klausel kann in Fällen hilfreich sein, in denen ein US-amerikanisches Start-up-Unternehmen einem kleinen ausländischen Unternehmen gehört, das im Rahmen eines Anreizpakets Anteile an einen neu eingestellten amerikanischen CEO ausgibt. Wenn die ausländischen Gründer Investitionen von Risikokapitalfirmen anstreben, ist eine Streitbeilegungsklausel, die ausländische Rechtsstreitigkeiten vorsieht, natürlich problematisch.

    • TIPP 5: Wenn weder Sie noch Ihre Mitbegründer in den USA leben und Sie nicht vorhaben, das Unternehmen an die Börse zu bringen, sollten Sie in Betracht ziehen, eine Klausel in Ihre Aktionärsvereinbarung aufzunehmen, die ein Streitbeilegungsforum in der Nähe des Landes (oder der Länder) vorschreibt, in dem bzw. denen die Mitbegründer ihren Wohnsitz haben.

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