Mit einem O-1-Visum können Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten oder Leistungen in bestimmten Bereichen in die USA einreisen, um dort vorübergehend weiter zu arbeiten. Einige Assistenten und Mitglieder des Supportteams dieser Personen können ebenfalls O-Visa nutzen.
Wenn ein O-1-Visum gewährt wird, entspricht die anfängliche Aufenthaltsdauer in den USA der Zeit, die für die Durchführung der Veranstaltung oder Aktivität in den USA erforderlich ist, bis zu drei Jahren. Nach dieser anfänglichen Aufenthaltsdauer sind Verlängerungen des Aufenthalts möglich.
Unsere Anwaltskanzlei berät und betreut Mandanten bei O-1- und O-2-Visumsanträgen.
O-1A-Visa sind für Personen aus den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder Sport (ausgenommen Kunst-, Film- oder Fernsehbranche).
Antragsteller für ein O-1A-Visum müssen über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen, die sich durch ein Fachwissen auszeichnen, das darauf schließen lässt, dass der Antragsteller für ein O-1A-Visum nationale oder internationale Anerkennung genießt und zu den wenigen Personen gehört, die es in ihrem Tätigkeitsfeld an die Spitze geschafft haben.
Zum Nachweis der Berechtigung für ein O-1A-Visum können die folgenden Dokumente verwendet werden:
O-1B-Visa sind für Personen aus der Kunst- oder Film- oder Fernsehbranche („MPTV“).
Das Streamen von Filmen, Webserien, Werbespots und anderen Programmen mit Formaten, die traditionelleren Film- und Fernsehproduktionen entsprechen, fallen in der Regel in den Zuständigkeitsbereich der MPTV-Branche. Statische Webmaterialien und selbst produzierte Videoblogs und Social-Media-Inhalte fallen in der Regel nicht in die Kategorie MPTV.
Antragsteller für ein O-1B-Visum müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Zum Nachweis der Berechtigung für ein O-1B-Visum können die folgenden Dokumente verwendet werden:
O-2-Visa werden verwendet, um einen O-1-Künstler oder Sportler in die USA zu begleiten, um ihn bei einer bestimmten Veranstaltung oder Aufführung zu unterstützen.
Die Unterstützung muss ein integraler Bestandteil der Leistung des Inhabers des O-1A-Visums sein. Der O-2-Antragsteller muss über kritische Fähigkeiten und Erfahrungen mit dem Inhaber des O-1-Visums verfügen, die nicht allgemeiner Natur sind und von einem US-Arbeitnehmer nicht ohne weiteres ausgeführt werden können.
Im Falle eines O-2-Visums in der Film- oder Fernsehindustrie muss der O-2-Antragsteller über Fähigkeiten und Erfahrungen mit dem Inhaber des O-1-Visums verfügen, die nicht allgemeiner Natur sind und die entweder auf einer bereits bestehenden langjährigen Arbeitsbeziehung beruhen oder, in Bezug auf die spezifische Produktion, aufgrund der Tatsache, dass bedeutende Produktionen (einschließlich Vor- und Nachproduktionsarbeiten) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vereinigten Staaten stattfinden werden und die Die kontinuierliche Teilnahme ist für den erfolgreichen Abschluss der Produktion unerlässlich.
Während des BERATUNGSGESPRÄCHS ZUM O-1-VISUM werden die Anforderungen, die Bearbeitungszeit und die staatlichen Gebühren für die Beantragung eines O-1-Visums erläutert.
Sie erhalten außerdem Feedback zu Faktoren in Ihrem Fall, die Ihren O1-Visumantrag schwächen oder stärken können.
Wenn Sie derzeit in der Europäischen Union wohnen
Falls Sie derzeit NICHT in der Europäischen Union wohnen